Organisationsverschulden
Leichtfertiges Verschulden wegen Organisationsverschulden
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt ein Frachtführerspediteur leichtfertig, wenn er keine ausreichende Schnittstellenkontrolle durchführt. Insbesondere muss der Frachtführer, wenn ein Gut abhanden kommt, darlegen und nachweisen können, wo es konkret zu dem Schadensfall gekommen ist. Daher ist eine lückenlose Dokumentation des Ablaufes erforderlich. Zudem muss er nähere Angaben zu den Umständen des Ladungsverlustes machen können.
In einem Urteil vom 03.03.2011 – AZ I ZR 50/10 – hat der BGH entschieden, dass der Frachtführer die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast bei einem Verlust des Transportgutes im Allgemeinen nicht erfüllt, wenn er nur den Ort des Sendungsverlustes benennt, ohne Angaben zu den beteiligten Personen, zum Organisationsablauf des Transports, zu Schadensverhütungsmaßnahmen und zu etwaigen Nachforschungen zum Verbleibe der Sendung zu machen
